Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, können Sie nicht steuerlich geltend machen, da die seinerzeit geltende einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte längst abgelaufen ist. Dafür ist der Gewinn aus dem Verkauf solcher Aktien auch nicht steuerpflichtig.
Haben Sie dagegen die Aktien nach dem 31. Dezember 2008 erworben, können die Verluste aus der Veräußerung ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Kreditinstitute bilden daher für jeden Steuerpflichtigen einen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte. Eine zeitliche Beschränkung für die Verlustverrechnung mit Aktiengewinnen gibt es nicht. Sie können die Aktienverluste bis an Ihr Lebensende vortragen.
Unsystematischerweise gehen die Verluste im Todesfall leider nicht auf Ihre Erben über. Darüber hinaus wird ein zweiter Verlustverrechnungstopf für die übrigen negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen geführt zum Beispiel für negative (Stück-)Zinsen oder für Verluste aus der Veräußerung von anderen Wertpapieren als Aktien. Solche Verluste dürfen zwar mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, aber leider nicht umgekehrt.
Der Gesetzgeber sieht ganz offensichtlich den Handel mit Aktien als besonders verwerflich an. Dies ist umso grotesker, als Wirtschaftswissenschaftler seit Jahrzehnten darauf hinweisen, dass eine Zunahme bei den Unternehmensbeteiligungen von Arbeitnehmern das Auseinandergehen der Schere zwischen Arm und Reich gegebenenfalls verlangsamen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob das nun sozialdemokratisch geführte Finanzministerium hier den längst überfälligen Richtungswechsel vornimmt.