In der Tat sieht das Gesetz eine „Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers“ vor. Allerdings gilt dies nur, wenn Ihre Cousine das Geld noch nicht verbraucht hat, sondern es sich noch in ihrem Vermögen befindet. Hat sie also etwa beispielsweise mit dem Geld eine Urlaubsreise finanziert, so muss sie diesen Betrag nicht zurückzahlen, sondern nur das, was noch übrig ist. Wenn Sie Ihrer Cousine also tatsächlich etwas Gutes tun wollen, dann gibt es keinen Grund, ihr das Geld nicht zu schenken. Aber denken Sie bitte immer an die goldene Regel: Verschenke nur, was Du wirklich entbehren kannst.