Der Zugewinn eines jeden Ehepartners wird ermittelt, indem man das Anfangsvermögen jedes Ehepartners von seinem Endvermögen abzieht. Bei der Berechnung des Anfangsvermögens beziehungsweise Endvermögens werden von den aktiven Vermögenswerten die Verbindlichkeiten und Belastungen abgezogen, die jeder Ehepartner zum Zeitpunkt des Tages der Eheschließung (Stichtag: Anfangsvermögen) beziehungsweise zum Zeitpunkt des Tages der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner (Stichtag: Endvermögen) innehatte. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, zählt als sogenannter „privilegierter Erwerb“ grundsätzlich zum Anfangsvermögen des Ehegatten und mindert damit seinen Zugewinn. Sie haben als Nießbrauchsrechtsinhaber Renovierungs- und Erhaltungskosten am Haus Ihres Sohnes alleine getragen und damit den Wert seines Hauses gesteigert, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz, dass der Nießbraucher „außergewöhnliche“ Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten, die den wirtschaftlichen Bestand des Eigentums verbessern, nicht zu tragen hat. Sollte es sich bei den von Ihnen gezahlten Renovierungsarbeiten um solche „außergewöhnlichen“ Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten handeln, dann hätten Sie Ihrem Sohn entgegen dieser gesetzlichen Regelung die Aufwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zugewandt. Diese Zuwendungen seit der Eheschließung wären seinem Anfangsvermögen zuzurechnen und würden damit den Zugewinn Ihres Sohnes mindern.