Bezüglich Immobilienschenkungen gibt es zwei wichtige Fallkonstellationen, die einen Zehnjahreszeitraum kennen, die es aber zu unterscheiden gilt: Im Erbrecht gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten ein Geschenk gemacht hat. Der Wert des Geschenkes erhöht den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten, indem er – jährlich abschmelzend – fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet wird. Jedoch sind nur diejenigen Schenkungen relevant, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls getätigt hat, es sei denn, der Schenker hat sich einen Nießbrauch vorbehalten. Dann läuft diese Frist erst ab dem Erbfall, mit dem Ergebnis, dass auch Schenkungen, die länger zurückliegen als zehn Jahre, bei der Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden.
Auch das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht kennt eine Zehnjahresfrist und zwar in Bezug auf den persönlichen Steuerfreibetrag: Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder steht jedem Kind gegenüber jedem Elternteil ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400 000 Euro zu; gleiches gilt für den Erbfall. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums ist dieser persönliche Freibetrag erneut zu gewähren, wobei der Zehnjahreszeitraum vom letzten Erwerb rückwärts berechnet wird. Mehrere Schenkungen bzw. eine Erbschaft, die innerhalb dieser zehn Jahre vom gleichen Zuwender auf ein und denselben Empfänger übergehen, werden zusammengerechnet. Durch die Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten an Ihr Kind ist der Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 400 000 Euro in voller Höhe nutzbar geworden. Sollte der Wert der Schenkung diesen Wert nicht übersteigen, zahlt das beschenkte Kind hierfür keine Schenkungsteuer. Bei der Ermittlung des Werts für die Besteuerung einer solchen Schenkung wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen, sodass der Nießbrauch direkt den steuerlichen Wert des geschenkten Vermögensgegenstandes mindert. Anders als beim Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert der Nießbrauch nicht, dass der Zehnjahreszeitraum, mit der erneut der Steuerfreibetrag in voller Höhe entsteht, zu laufen beginnt, sodass zehn Jahre nach der Schenkung der Freibetrag wieder in voller Höhe für erneute Schenkungen oder eine Erbschaft zur Verfügung steht.