Nach Ihrer Schilderung fallen mir einige Ansatzpunkte ein, wie Sie für etwas „Gerechtigkeit“ im Verhältnis zu Ihrem Mann sorgen könnten. Für eine genauere Prüfung bräuchte es aber noch weiterer Detailinformationen. Dazu sollten Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kommen möglicherweise die Regelungen der §§ 1365 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Danach kann ein Vertrag, mit dem ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt, (schwebend) unwirksam sein. Dann käme auch eine Scheidung und Geltendmachung des Zugewinnausgleichs in Betracht. Im Todesfall Ihres Mannes könnten Sie möglicherweise über den Pflichtteilsergänzungsanspruch noch Ansprüche gegen die beschenkte Tochter geltend machen, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre her ist oder Ihr Mann sich zum Beispiel Nießbrauchsrechte an den Immobilien vorbehalten hat.
Wenn Sie sterben, erhält Ihr Mann zwar in der Tat mindestens den Pflichtteil, dieser ist aber ein reiner Geldanspruch. Ihm gehört dann also nicht die Hälfte des Autos, er kann nur die Hälfte des Wertes Ihres Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls fordern. Damit er nicht Ihr Erbe wird, müssen Sie ihn in einem Testament enterben, indem Sie eine andere Person als Ihren Erben einsetzen (zum Beispiel die Nichte). Wenn Sie der Nichte das Auto schenken – das muss nicht notariell erfolgen –, wäre diese Schenkung nach zehn Jahren nicht mehr pflichtteilsrelevant. Das wäre allerdings nur dann der Fall, wenn Sie das Auto auch wirklich weggeben wie bei einer echten Schenkung. Möglicherweise wäre die Schenkung aber wegen der oben genannten Regelungen (§§ 1365 ff. BGB) auch schwebend unwirksam. Eine Veräußerung zu einem Wert unter dem Verkehrswert wäre für den insoweit unentgeltlichen Teil ebenfalls eine Schenkung.