Leser Fragen – Experten AntworTEn

Änderungen am Berliner Testament

von Redaktion

Mit Ihrer Frage sprechen Sie zwei wichtige Punkte an: Zum einen die Bindungswirkung des Berliner Testaments. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann es in der Regel vom zweiten Ehegatten für seinen eigenen Erbfall nicht mehr geändert werden. Da Sie aber lediglich das vorziehen möchten, was im Testament ohnehin schon für den Erbfall vorgesehen ist, ist dies vorliegend kein Problem. Sie können also Ihrem Sohn jetzt schon das Haus übertragen. Damit kommen wir allerdings zu dem zweiten wichtigen Punkt: Sie sollten Ihre eigene Absicherung nicht vergessen. Wenn Sie für Notfälle auch genügend sonstiges Vermögen haben, dann spricht nichts gegen eine Übertragung, wenn das Haus aber Ihr einziger „Notgroschen“ ist, dann rate ich in der Regel davon ab, es jetzt schon zu übertragen.

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