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Mittelbare Grundstücksschenkung

von Redaktion

In Ihrem Fall lag eine „mittelbare Grundstücksschenkung“ vor. Diese ist gegeben, wenn der Schenker dem Beschenkten Geldmittel zur Verfügung stellt mit der Auflage ein Grundstück zu erwerben. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.10.2016 kann der Beschenkte, wenn ihm eine zur Erzielung von Vermietungseinkünften dienende Wohnung im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet wird, die Abschreibung (auch) auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten (geschenkter Geldbetrag für Grundstückserwerb) vornehmen. Zur Begründung stützt sich der Bundesfinanzhof auf eine rein wirtschaftliche Betrachtung. Danach ist der Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung ertragsteuerlich nicht anders zu beurteilen als der Fall der unmittelbaren Grundstücksschenkung. Bei einer unmittelbaren Grundstücksschenkung führt der Beschenkte als Rechtsnachfolger die Abschreibung des Schenkers fort (sogenannte Fußstapfentheorie). Die Abschreibung hätte somit in Ihrem Fall auf 240 000 Euro vorgenommen werden sollen. Sofern der Bescheid offen gehalten wurde (Einspruch etc.), kann dies noch rückwirkend geändert werden.

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