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Zahlen für die Lebensgefährtin?

von Redaktion

Roland K.: „Meine Lebensgefährtin leidet leider an Multipler Sklerose und hat die Pflegestufe 3 (alt). Ich kann sie noch zu Hause pflegen und ich hoffe, das geht auch noch länger. Mein Vater möchte mir sein Haus überschreiben, jedoch haben wir die Befürchtung, dass sobald meine Lebensgefährtin ins Pflegeheim müsste, würde dies als Kapital meiner Seite bewertet und ich müsste dann das Haus verkaufen, um das Pflegeheim zu bezahlen. Noch eine Besonderheit ist, dass ich selbst nicht ins Haus ziehen kann, da ein rollstuhlgerechter Umbau zu teuer und aufwendig wäre. Ich werde, wenn es mal so weit ist, das Haus und den nicht erheblichen Grund an meine beiden Söhne vererben mit einem Wohnrecht für mich versehen, falls meine Lebensgefährtin dann schon im Pflegeheim wäre. Mein Vater möchte aber unbedingt mir das ganze Erbe geben, um dies gerecht zu verwalten. Nun meine Frage: Ist dem so, obwohl ich mit meiner Partnerin nicht verheiratet bin, dass dann mein Erbe angegriffen werden kann? Wie kann man dies lösen, um auch Erbschaftsteuer zu sparen, nicht dass ich bezahlen muss und dann noch einmal meine Kinder.“

Die Frage, ob Sie mit Ihrem Einkommen und Vermögen für die Kosten des Pflegeheims für Ihre Lebensgefährtin aufkommen müssen, stellt sich erst dann, wenn diese die Pflegekosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht mehr bezahlen kann und auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Zwar schulden Sie zivilrechtlich Ihrer Lebensgefährtin keinen Unterhalt, denn Unterhaltspflichten gibt es nur zwischen Eheleuten und Verwandten. Im Sozialhilferecht gibt es aber die sogenannte Verantwortungs- oder Einstandsgemeinschaft mit der Folge, dass auch das Vermögen des nicht verheirateten Lebenspartners zur Finanzierung des Heimaufenthalts einzusetzen ist, selbst wenn der Pflegebedürftige eigene Kinder hat.

Eine solche Verantwortungsgemeinschaft liegt dann vor, wenn objektiv eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und subjektiv „innere Bindungen“ gegeben sind, die ein wechselseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.

Im Hinblick auf diese sozialrechtlichen Aspekte sollte Ihr Vater noch einmal überdenken, ob es sinnvoll ist, Ihnen das Haus und den Grund zu übertragen. Zumal dann zweimal Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer anfallen würde, einmal bei der Übertragung an Sie und dann, wenn Sie das Haus auf Ihre Söhne übertragen.

Sinnvoll könnte es daher sein – auch in Abhängigkeit vom Wert des Hauses –, dass Ihr Vater das Haus gleich auf Ihre Söhne überträgt und Ihnen daran ein Wohnrecht einräumt. Danach liegt zwar zum einen eine steuerpflichtige Schenkung Ihres Vaters an Ihre Kinder vor, wobei diesen allerdings als Enkel ein Freibetrag von jeweils 200 000 Euro zusteht und der Wert des Wohnrechts die Steuerlast reduzieren würde.

Zum anderen läge eine steuerpflichtige Schenkung in der Übertragung des Wohnrechts an Sie vor, Ihnen stünde aber als Sohn ein Freibetrag von 400 000 Euro zu. Zudem ist ein Wohnrecht grundsätzlich nicht auf die Sozialbehörde überleitbar, weil dieses Recht lediglich eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers begründet, eine Nutzung der Wohnräume zu dulden und keinen Zahlungsanspruch oder geldwerten Anspruch darstellt.

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