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Die Immobilie steuerfrei erben

von Redaktion

Wenn Sie und Ihr Ehemann keinen notariellen Ehevertrag vereinbart haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, erben Sie als Ehefrau die Hälfte und die Tochter die andere Hälfte. Als Ehefrau haben Sie grundsätzlich einen Freibetrag von 500 000 Euro und Ihre Tochter von 400 000 Euro. Mithin würde keine Erbschaftsteuer anfallen. Auch ohne Berücksichtigung Ihres Freibetrags könnten Sie das Familienwohnheim, soweit es auf Sie entfällt, steuerfrei erben. Voraussetzung ist, dass die Immobilie bis zum Erbfall von Ihrem Ehegatten genutzt wurde – oder aus zwingenden Gründen nicht selbst genutzt werden konnte (Pflegeheim) und Sie als Erbin die Immobilie nach dem Erbfall zehn Jahre lang für eigene Wohnzwecke nutzen.

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