Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Verlassen die Arbeitnehmer den Betrieb, dürfen sie dann anschließend für einen bestimmten Zeitraum nicht für die Konkurrenz arbeiten. Dafür muss der Arbeitgeber aber eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen
Dieser Artikel (ID: 387285) ist am 12.02.2018 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 32), Wasserburger Zeitung (Seite 32), Mangfall-Bote (Seite 32), Chiemgau-Zeitung (Seite 32), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 32), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 32), Neumarkter Anzeiger (Seite 32).