Wettbewerbsverbot gilt nur mit Entschädigung

Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Verlassen die Arbeitnehmer den Betrieb, dürfen sie dann anschließend für einen bestimmten Zeitraum nicht für die Konkurrenz arbeiten. Dafür muss der Arbeitgeber aber eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen

Mittwoch, 9. April 2025

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