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Was bei Gutscheinen zu beachten ist

von Redaktion

von Susanne Sasse

Auch in diesem Jahr zählen Gutscheine zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Selbst wenn es kreativere Geschenke geben mag, praktisch sind Geschenkgutscheine allemal.

-Entlarven Gutscheine den Schenker als einfallslos?

Früher waren Gutscheine eher verpönt, aber heute machen sie neben Bargeld ein Viertel aller Weihnachtsgeschenke aus, sagt Bernd Ohlmann, Sprecher des Handelsverbands Bayern. Keine schlechte Wahl, findet er: „Lieber einen Gutschein als das falsche Geschenk. Dank der vielen Gutscheine ist die Umtauschquote nach Weihnachten inzwischen auf weniger als fünf Prozent gesunken.“

-Wer darf einen Gutschein einlösen?

Einlösen kann einen Gutschein derjenige, der ihn vorzeigt – auch dann, wenn er auf einen anderen Namen ausgestellt ist. Rechtlich ist ein Gutschein gleichzustellen mit einem Inhaberpapier gemäß Paragraf 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit sind Gutscheine grundsätzlich auch beliebig übertragbar. Weiterverschenken ist nur in Ausnahmefällen nicht möglich – beispielsweise, wenn ein Tauchgutschein verschenkt wird und für den Tauchgang bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

-Kann man verlangen, dass der Gutschein bar ausgezahlt wird?

Nein. Ein Gutschein gibt nur das Recht, eine Ware oder Dienstleistung zu verlangen, nicht darauf, dass der Gegenwert ausgezahlt wird. Anders ist das nur dann, wenn der Gutschein für eine bestimmte Ware gilt, diese aber nicht mehr erhältlich ist. Dann kann der Aussteller den Vertrag nicht mehr erfüllen und muss wieder herausgeben, was er als Gegenleistung erhalten hat. Wer einen Gutschein nur zum Teil einlöst, kann nicht verlangen, dass ihm der Rest in bar ausgezahlt wird.

-Wann verfallen Gutscheine?

Grundsätzlich sind Gutscheine drei Jahre lang gültig. Dies ist der Zeitraum, in dem gewöhnlich zivilrechtliche Ansprüche verjähren. Diese Zeit der Verjährung des Anspruchs beginnt übrigens nicht mit dem Datum der Ausstellung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Ein Beispiel: Ein Gutschein wurde im November 2017 gekauft. Eingelöst werden muss er bis spätestens zum 31. Dezember 2020. Wurde der Gutschein im Oktober 2014 erworben, muss er bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eingelöst werden.

Zwar können Unternehmer auch eine kürzere Gültigkeitsdauer vereinbaren, aber Gesetz und Gerichte lassen ihnen keinen großen Spielraum – jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Gutscheine handelt, für die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. In diesen darf der Verbraucher nicht überrascht oder unangemessen benachteiligt werden.

Im Fall des Internethändlers Amazon, der Gutscheine ausstellte, die nur ein Jahr gültig sein sollten, sah das Oberlandesgericht München genau eine solche unangemessene Benachteiligung. Es kippte die Klausel und damit waren auch diese Gutscheine drei Jahre lang gültig (Aktenzeichen: 29 U 3193/07).

-Gibt es Einzelfälle, die eine kurze Gültigkeitsdauer rechtfertigen?

Ja, wenn der Gutschein für eine bestimmte Dienstleistung, also etwa eine Massage, eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung ausgestellt ist, kann er durchaus auf ein Jahr befristet sein. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls, im Zweifel muss ein Gericht entscheiden. Schließlich können ja von Jahr zu Jahr die Lohnkosten steigen. Das Risiko soll für Dienstleister kalkulierbar bleiben.

-Kann man einen verfallenen Gutschein noch einlösen?

Nach Ablauf der drei Jahre haben Verbraucher grundsätzlich kein Recht mehr auf eine Gegenleistung. Dennoch seien manche Händler kulant, sagt Handelsverbandssprecher Ohlmann: „Sie wissen, zufriedene Kunden empfehlen sie weiter.“ Die Verbraucherzentrale Bayern rät zudem, Gutscheine, deren Gültigkeitsdauer wirksam beschränkt wurde auf beispielsweise ein Jahr, nach Ablauf nicht wegzuwerfen.

Auch hier gebe es Chancen, den gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn zurückzufordern. Gleiches gilt üblicherweise, wenn der Gutschein für eine bestimmte Veranstaltung – also etwa eine Theatervorstellung – galt und diese vorbei ist. Innerhalb von drei Jahren haben die Kunden dennoch die Chance, Geld zurückzubekommen. Zwar in der Regel weniger als den Gutscheinwert, denn der Aussteller darf seinen Gewinn von 15 bis 25 Prozent abziehen, aber immerhin. Im Zweifel muss der Kunde allerdings klagen.

-Dürfen Händler die Gültigkeit von ihnen verschenkte Gutscheine beschränken?

Ja, das dürfen sie. Wenn ein Händler, ein Unternehmer oder ein Warenhaus Gutscheine verschenkt, erhält er dafür ja auch keine Gegenleistung. Dann kann er seine eigene Leistung beschränken.

-Dürfen Unternehmer Verbrauchern das Kombinieren von Gutscheinen verweigern?

Nur dann, wenn es sich um unentgeltliche Gutscheine handelt. Wertgutscheine, die ein Verbraucher gekauft hat, sind kombinierbar. Denn sie haben ja den Sinn und Zweck, wie Zahlungsmittel eingesetzt zu werden. Anderslautende AGB-Klauseln würden den Verbraucher unangemessen benachteiligen und wären unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

-Ist ein Gutschein wertlos, wenn der Laden insolvent ist?

Generell ja. Ein Gutschein darf nach Insolvenzanmeldung nicht mehr eingelöst werden. Man ist dann einer der vielen Gläubiger und muss hoffen, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht leer auszugehen. Wegen des Insolvenzrisikos rät die Verbraucherzentrale, Gutscheine zeitnah einzulösen.

-Wie viele Gutscheine werden nie eingelöst?

Darüber gibt es keine genauen Erhebungen in Deutschland. Zahlen aus den USA legen nahe, dass rund die Hälfte der Gutscheine schlussendlich ungenutzt verfallen .

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