Der Freibetrag bei Schenkungen an und Erbschaften von Enkelkindern beträgt 200 000 Euro je Schenker oder Erblasser. Sowohl Sie als auch Ihre Frau können Ihrem Enkelkind also alle zehn Jahre Vermögenswerte in Höhe von je 200 000 Euro steuerfrei schenken. Das gilt auch unabhängig davon, dass die Mutter des Kindes ebenfalls Schenkungen erhalten hat. Da das Enkelkind minderjährig ist, wird es grundsätzlich von seinen Eltern vertreten. Das geht aber nach den §§ 1629, 1795 BGB dann nicht, wenn ein Elternteil als Vertreter des Kindes mit dem anderen Vertragspartner (hier Ihnen als Schenker) in gerader Linie verwandt und das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind ist. Da das Kind als Miteigentümer der Immobilien rechtlich auch Verpflichtungen übernimmt, ist die geplante Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht erforderlich.