Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Demnach werden Arbeitsecken und Arbeitszimmer, die privat als Schlaf-, Wohn- oder Gästezimmer mitbenutzt werden, nicht anerkannt. Die anteilig auf das Zimmer entfallenen Ausgaben für Miete, Strom oder Grundsteuer werden deshalb bei der Steuer nicht berücksichtigt. Eine Beschwerde dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Rechtslage verfestigt (Az.: 2 BvR 949/17). Praktisch heißt dies für Steuerzahler mit Arbeitsecke, dass sie zwar die Kosten für das Zimmer nicht anerkannt bekommen. Aber auch für sie gilt: Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl können sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. „Steuerzahler sollten die Flinte also nicht zu früh ins Korn werfen, wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer streicht“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.