Leider ist der von Ihnen dargelegte Sachverhalt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unklar. Ich interpretiere ihn aber so, dass die von Ihnen als „Mieter“ bezeichnete Person Mieter einer dieser sechs Wohneinheiten ist. Darüber hinaus ist dieser Mieter auch noch Eigentümer des siebten Garagenstellplatzes, der als Teileigentum auch von Personen erworben werden kann, die keine Eigentumswohnung in dieser Anlage besitzen. Grundsätzlich darf ein Mieter nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen, da diese nicht öffentlich ist. Dies dient dem Zweck, die Eigentümerversammlung von fremden Einflüssen frei zu halten, da die Wohnungseigentümer in ihrer Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten alleine unter sich austragen sollen.
Im vorliegenden Fall ist der Wohnungsmieter jedoch gleichzeitig Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes, der als Teileigentum wohl ebenfalls mit einem entsprechenden Miteigentumsanteil zu dieser Eigentümergemeinschaft gehört. Allein aufgrund dieses Teileigentums ist auch der Tiefgarageneigentümer berechtigt, an der gemeinsamen Eigentümerversammlung teilzunehmen. Er könnte auch bei den Abstimmungen, die bei dieser Eigentümerversammlung erfolgen, mit seinem Miteigentumsanteil mitstimmen, sofern laut Teilungserklärung beispielsweise nach Miteigentumsanteilen, also nach dem Wertprinzip, abgestimmt werden muss. Da der Sachverhalt hierzu jedoch keine Angaben enthält, kann diese Frage letztlich nicht abschließend geklärt werden.