Wie Sie richtig schreiben, wäre eine derzeitige Veräußerung der Doppelhaushälfte steuerpflichtig, da die Spekulationsfrist von zehn Jahren (ab Kauf am 31. Januar 2012) noch nicht überschritten ist. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind jedoch auch Veräußerungen, die entweder: 1. im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder 2. im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Eigentümer die Wohnung tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dabei reicht es aus, dass die Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, auch wenn sie nur gelegentlich genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann somit mehrere Wohnungen selbst nutzen, sodass der zeitliche Umfang der Nutzung ohne Bedeutung ist (leer stehende Wohnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht). Eine Nutzung als Zweitwohnsitz ist somit für die Steuerfreiheit unschädlich.
In Ihrem Fall kommt oben genannte Nr. 2 zum Tragen. Dabei sind nach Verwaltungsauffassung volle Jahre nicht erforderlich, sodass eine Nutzung zum Beispiel vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2019 ausreichend ist, damit der Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung unterliegt. Bitte beachten Sie, dass zwischenzeitlich viele Gemeinden und Städte sogenannte Zweitwohnungssteuer erheben.