Islamische Gemeinschaft keine Körperschaft

von Redaktion

Die Islamische Religionsgemeinschaft aus Berlin ist in Bayern keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage der Vereinigung, die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt hat, gestern abgewiesen.

VON NINA GUT

München – Der Fall reicht noch zurück in die DDR-Zeit. Am 21. Februar 1990 wurde die „Islamische Religionsgemeinschaft“ in Ost-Berlin gegründet. Kurz darauf, am 1. März, wurde sie durch den Ministerrat der DDR, konkret durch das Amt für Kirchenfragen, staatlich anerkannt. Mit überschwänglichen Worten wurde sie in den „Kreis der über 30 Kirchen- und Religionsgemeinschaften in der DDR“ aufgenommen. Daraus schließt die Gemeinschaft nun, dass diese Anerkennung gleichzusetzen sei mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Jahr 2017 stellte sie einen Antrag auf Feststellung, dass sie eine Körperschaft ist, „an die Bundeskanzlerin und an alle Bundesländer“. Weil ihr die entsprechenden Rechte aber nicht verliehen wurden, zog sie vor das Verwaltungsgericht Berlin. Dieses trennte die Verfahren ab und verwies sie an die jeweiligen Bundesländer. Für Berlin selbst wiesen die Richter die Klage ab. Auch einige weitere Bundesländer haben bisher abgelehnt.

Nun ist auch die Klage gegen den Freistaat Bayern gescheitert. Sie sei nicht zulässig, hätte aber auch dann keine Chance gehabt, wenn sie zulässig gewesen wäre, entschied das Gericht. Bei der Verhandlung und Urteilsverkündung war kein Vertreter der „Islamischen Religionsgemeinschaft“ anwesend.

Zulässig war die Klage deshalb nicht, weil laut Gericht „kein Feststellungsinteresse“ bestehe. Es stehe nicht fest, dass die Vereinigung überhaupt in Bayern tätig werde, sodass die Feststellung der Körperschaft für ihre Aktivitäten hilfreich sein könnte. Auch inhaltlich scheiterte die Klage. Ein Status der Anerkennung sei der Religionsgemeinschaft nie verliehen worden. „Diese verwaltungsaktmäßige Anerkennung durch die DDR kann keine Körperschaftseigenschaft begründen“, sagte der Vorsitzende Richter Hans Haider. Gemäß dem Recht der DDR sei die Vereinigung eher mit einem Verein zu vergleichen.

Mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind verschiedene Privilegien verbunden – vor allem die Möglichkeit, Kirchensteuer von den Mitgliedern zu erheben. Außerdem kann sich die Körperschaft selbst organisieren und ein spezielles Arbeitsrecht für ihre Mitarbeiter anwenden, ihre Bediensteten zum Beispiel verbeamten. Ein weiteres Privileg liegt in der Steuerbefreiung von Spenden. Auch in bestimmte Gremien findet sie als kirchliche Vertretung leichter Aufnahme.

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