Kopftuchverbot: Verfassungsgerichtshof bestätigt Regelung

von Redaktion

München – Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat ein Kopftuchverbot für Richterinnen und Staatsanwältinnen bestätigt. Er wies die Popularklage einer islamischen Religionsgemeinschaft ab, wie es in einer gestern veröffentlichten Mitteilung hieß. Aus Sicht der Verfassungsrichter ist ein Verbot für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte, in Verhandlungen religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, rechtens.

Die Religionsgemeinschaft sah in der Regelung Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz. Denn während Kopftücher verboten seien, dürften weiterhin Kreuze im Gerichtssaal hängen. Ein Gesetz allein für eine bestimmte Religionsgruppe zu schaffen, verstoße gegen die Grundsätze der bayerischen Verfassung.

Dieser Argumentation folgte der Verfassungsgerichtshof nicht. „Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt als das Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen durch die betroffenen Amtsträger“, hieß es in der Entscheidung. Der Staat müsse die Neutralität seiner Justiz gewährleisten. „Im Gegensatz dazu steht das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole.“

Der Entscheidung zufolge greift das Verbot in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Dagegen stünden die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in der Justiz. In der Abwägung dieser kollidierenden Verfassungsgüter habe der Gesetzgeber entschieden, dass die Person des Amtsträgers tendenziell hinter ihrem Amt zurücktritt. Diese Gewichtung sei nicht zu beanstanden. Auch eine Diskriminierung konnten die Verfassungsrichter nicht erkennen. Die angegriffene Regelung wende sich nicht einseitig gegen Frauen oder eine bestimmte Religion. Sie greife auch bei Kleidungsstücken, die Männer trügen, etwa einer jüdischen Kippa. lby/kna

Artikel 11 von 14