Die Vorgeschichte zum Urteil

von Redaktion

Die Biersteuer ist gestaffelt, damit kleinere Unternehmen mit weniger als 200 000 Hektoliter Ausstoß im Jahr gegenüber günstiger produzierenden großen Braustätten nicht benachteiligt sind. 2003 hatte der Deutsche Bundestag Subventionskürzungen verabschiedet. In diesem Papier wurden im Eiltempo über Heiligabend bis zum 1. Januar 2004 die Steuersätze in der Biersteuermengenstaffel ausschließlich für kleine und mittelständische Brauereien erhöht, während die Biersteuer für Groß- und Konzernbrauereien unverändert blieb. Nachdem dieses Gesetz aus Sicht der privaten Brauereien unrechtmäßig zustande gekommen war, legte eine Mitgliedsbrauerei unmittelbar Verfassungsbeschwerde ein. Die Verfassungsrichter entschieden zwar, dass die Gesetzgebung verfassungswidrig war. Die Vorschriften seien aber nun neu geregelt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Deshalb hat das Urteil keine praktischen Auswirkungen.

Artikel 15 von 15