München/Berlin – Der Bundestag hat eine Lockerung des Kooperationsverbots bei der Bildung beschlossen. Das Parlament billigte am Donnerstag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit die Änderung des Grundgesetzes. In namentlicher Abstimmung votierten 580 Abgeordnete der Großen Koalition sowie von Grünen. FDP und Linken für das Gesetz, 87 Abgeordneten unter anderem aus der AfD-Fraktion waren dagegen. Es gab drei Enthaltungen.
Die Grundgesetzänderung ist Voraussetzung für den Digitalpakt Schule, der ein Volumen von insgesamt fünf Milliarden Euro hat. Investiert werden soll in schnelles Internet, Tablets, aber auch Schulungen des Personals.
Im neu gefassten Grundgesetzartikel 104c heißt es, der Bund könne den Ländern Finanzhilfen für „gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen“ im Bildungswesen gewähren. Nach der bisherigen Formulierung im Grundgesetz sind solche Hilfen nur für finanzschwache Kommunen möglich. In einem weiteren Artikel wird eingefügt, dass die Länder bei künftigen Finanzmitteln die Hilfen des Bundes „in jeweils mindestens gleicher Höhe durch Landesmittel für den entsprechenden Investitionsbereich“ ergänzen müssen. Dies könnte eine Hürde bei der Zustimmung des Bundesrates sein, wo ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit zustande kommen muss.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) appellierte an die Länder, der Neuregelung mit der nötigen Mehrheit zuzustimmen. Die Änderungen seien nicht „so weitreichend, wie der eine oder andere es befürchtet“, sagte er in der Bundestags-Debatte. Trotzdem hat Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angekündigt, dagegen zu stimmen. Er befürchtet eine Unterhöhlung des Föderalismus. Bayerns Position ist offen. Der Bundesrat könnte sich am 14. Dezember mit dem Gesetz befassen. Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt äußerte die Hoffnung, dass die Neuregelung im Bundesrat eine Mehrheit finden wird. Sie verwies darauf, dass sich die Grünen im Bund eine komplette Abschaffung des Kooperationsverbots gewünscht hätten. Nun sei aber ein Kompromiss gefunden worden.
Teil der Grundgesetzänderungen ist auch eine Neufassung von Artikel 125c, wodurch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz dauerhaft weitergeführt werden kann. Das ist wichtig, damit der Bund den Ausbau von Nahverkehrsprojekten weiter unterstützen kann. afp/dw