München – „Damit war zu rechnen“, sagt Grünen-Landtagsfraktionschef Ludwig Hartmann. Das von den Grünen, der ÖDP und der „Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft“ initiierte Volksbegehren gegen Flächenfraß soll vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Diese Empfehlung hat das bayerische Innenministerium gegeben.
Die genaue Argumentationslinie des Ministeriums lässt sich in einem 36 Seiten langen Ministerratsvorlage nachlesen, das Hartmann aus ungenannter Quelle erhalten hat. „Es wurde geleakt“, sagte er. Das dürfte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nicht gefallen, der kürzlich erst die Devise ausgegeben hatte, aus Kabinettssitzungen dürfe nichts mehr vorab rausgegeben werden.
Das Volksbegehren hatten mehr als 48 000 Bürger unterschrieben. Mittlerweile unterstützt es eine ganze Phalanx von Verbänden – etwa der Landesbund für Vogelschutz, die Naturfreunde und seit gestern auch das Landeskomitee der Katholiken, dessen Vorsitzender übrigens der scheidende CSU-Landtagsabgeordnete Joachim Unterländer ist. Der Flächenverbrauch in Bayern soll, so wollen es die Verbände, ab dem Jahr 2020 auf im Schnitt nur noch fünf Hektar pro Tag begrenzt werden. Zurzeit sind es je nach Berechnungsmethode zwischen zehn und 13 Hektar pro Tag. „Einer Zulassung des Volksbegehrens stehen verfassungsrechtliche Gründe entgegen“, schreibt das Innenministerium in der Kabinettsvorlage. „Der Volksbegehrensentwurf lässt insbesondere offen, nach welchen Verteilungskriterien und in welchem Zeitraum das vorgegebene Ziel einer Begrenzung des Flächenverbrauchs in Bayern auf durchschnittlich 5 ha pro Tag auf die verschiedenen Planungsträger aufgeteilt werden soll“, kritisiert das Ministerium. Das sei aber für „die Planungshoheit der einzelnen Kommunen von maßgebender Bedeutung“. Infrage käme zum Beispiel die Bevölkerungsstärke der Gemeinden, die Bevölkerungsprognose oder eine bedarfsorientierte Aufteilung. Auch andere Fragen wie etwa, ob es die Möglichkeit zum „Ansparen“ von Flächenkontingenten geben dürfe oder ob ungenutzte Flächen auf andere „Planungsträger“ – sprich: Gemeinden – übertragen werden dürften, seien in dem Text des Volksbegehrens nicht geregelt. Die Initiatoren des Volksbegehrens hatten immer argumentiert, das Fünf-Hektar-Ziel solle im Landesplanungsgesetz verankert werden, die Umsetzung jedoch könne in nachgelagerten Verordnungen bestimmt werden. „Es gibt einen ganzen Instrumentenkasten“, sagt Hartmann. Falls die Flächenfraß-Begrenzung beschlossen werde, habe man noch ein Jahr Zeit, denn das Limit solle ja erst ab 2020 gelten. „Da werden wir dann sicher auch noch mit den Kommunen diskutieren“, sagt Hartmann.
Doch so weit ist man noch lange nicht. Zunächst hat die CSU-Regierung bis nächsten Mittwoch (18. April) Zeit, um das Volksbegehren dem Verfassungsgericht vorzulegen. Dieses muss innerhalb von drei Monaten über die Zulässigkeit entscheiden. Danach müsste das Innenministerium eine zweiwöchige Eintragungsfrist festsetzen. Es könne sein, so Hartmann, dass über den Flächenfraß zusammen mit der Landtagswahl am 14. Oktober entschieden werde. Das Innenministerium geht sogar noch weiter: Das „Fristengefüge“ lasse es zu, „dass das Volksbegehren erst nach der Landtagswahl durchgeführt wird“. dirk walter