Luxemburg/Füssen – Millionen kennen das Märchenschloss von Ludwig II. – doch kann „Neuschwanstein“ eine Marke sein? Seit gestern läuft dazu am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein Prozess. Der Streit schwelt seit Jahren. Der Freistaat Bayern hatte Neuschwanstein 2011 als europäische Marke schützen lassen. Dagegen wehrte sich der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise – und zog letztlich bis vor den EuGH.
Das Urteil des EuGH wird erst in einigen Monaten erwartet. Sollte das Gericht die Marke Neuschwanstein bestätigen, kann der Freistaat Bayern entscheiden, welche Hersteller auf welche Souvenirartikel „Neuschwanstein“ drucken dürfen.
Sowohl das EU-Markenamt im spanischen Alicante als auch das EU-Gericht in Luxemburg hielten es für rechtens, Neuschwanstein als Marke zu schützen. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne „zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden“, befanden die Richter in erster Instanz. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes. Daher sei ein Verbot der Marke nicht möglich.
Rechtsanwalt Bernhard Bittner vertritt den Souvenir-Verband und sieht das anders: „Wenn auf einem T-Shirt ,Neuschwanstein‘ steht, denkt man an das Schloss und nicht an einen Hersteller.“ Das sei Grund genug, Neuschwanstein als Marke zurückzuweisen. Bittner zeigte sich gestern zufrieden, dass das Gericht bei der Verhandlung Fragen vor allem an das Markenamt gerichtet habe. Die Richter hätten „unsere Problemaspekte erkannt“. Allerdings weiß der Anwalt auch, dass der EuGH meist der Vorinstanz folge.
Falls die Marke bestätigt wird, könnte der Freistaat Bayern für die Nutzung des Namens Lizenzgebühren verlangen. Das sei aber nicht geplant, betonte eine Sprecherin des bayerischen Finanzministeriums. Mit der Eintragung als Marke wolle man die Würde und den guten Ruf des Schlosses als bekannte Sehenswürdigkeit in der Welt wahren. „Sonst könnte jeder, wie er möchte Neuschwanstein kommerziell ausbeuten“, sagte die Sprecherin. dpa